Chemischer Zustand

Für die Einstufung des chemischen Zustands sind EU-weit Umweltqualitätsnormen in der Richtlinie 2008/105/EG (UQN-Richtlinie) festgelegt worden. In Deutschland wird Nitrat mit einem Aktionswert aus der Nitratrichtlinie (91/676/EG) für die Einstufung hinzugenommen. 

Die Umweltqualitätsnormen berücksichtigen den Schutz der Gewässerorganismen (einschließlich Anreicherung in der Nahrungskette) und der menschlichen Gesundheit. Aus den Meereskonventionen stammt das Ziel, die Einträge von prioritär gefährlichen Stoffen innerhalb einer Generation zu beenden („phasing out“).

Die Regelungen der UQN-Richtlinie (novelliert durch 2013/39/EU) und der Nitratrichtlinie 91/676/EG hat der deutsche Gesetzgeber 2016 in die Oberflächengewässerverordnung übernommen. In der Oberflächengewässerverordnung werden derzeit insgesamt 45 prioritäre Stoffe/Stoffgruppen sowie 5 bestimmte andere Schadstoffe/Schadstoffgruppen sowie Nitrat in Anlage 8 geregelt. 21 Stoffe/Stoffgruppen der UQN-Richtlinie sind als prioritär gefährlich eingestuft.

Die prioritären Stoffe müssen bei Eintrag gemessen werden. Überwacht wird i. d. R. der Jahresmittelwert, die ⁠Umweltqualitätsnorm⁠ wird daher JD-UQN (Jahresdurchschnitt-Umweltqualitätsnorm) abgekürzt. Für einige Schadstoffe wurde zusätzlich eine zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) zur Berücksichtigung potenziell akut toxischer Effekte festgelegt, die der höchste Messwert eines Jahres nicht überschreiten darf. Für Stoffe, die eine hohe Anreicherung innerhalb der Nahrungskette aufweisen, wurde zusätzlich eine Norm (Höchstgehalt) für Biota festgelegt.

Auch bei Überschreitung des Aktionswertes in Höhe von 50 mg Nitrat pro Liter müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verringerung der Belastung zu erreichen.

Für den chemischen Zustand gibt es zwei Einstufungen. Wenn alle Umweltqualitätsnormen eingehalten sind, ist der Zustand „gut“, ansonsten „nicht gut“.


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