Fließgewässer

Fließgewässer sind oberirdisch fließende Gewässer des Binnenlandes, wie z. B. Quellabflüsse, Bäche, Flüsse und Ströme. Das Wasser kann ständig oder nur zeitweise fließen. Im Gegensatz zu den stehenden Gewässern sind Fließgewässer immer in Bewegung: entlang des Gefälles wird nicht nur das Wasser selbst, sondern auch Nährstoffe, Nahrungspartikel, Tiere sowie das Bodensubstrat von Sohle und Ufer in eine Richtung bewegt. Von der Quelle fließen sie bis zu ihrer Mündung in einen See, ein übergeordnetes Fließgewässer oder ein Meer.

Die Wasserrahmenrichtlinie definiert ein Fließgewässer als „ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann“. Im Terminus der Wasserrahmenrichtlinie werden alle Fließgewässer als „Fluss“ bezeichnet (Artikel 2, Nr. 4).

Bei den Fließgewässern werden gemäß WRRL verschiedene Kategorien unterschieden:

  • natürliche Fließgewässer
  • erheblich veränderte Fließgewässer (ein durch physische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich veränderte Fließgewässer, wie z. B. Schifffahrtsstraßen (Artikel 2, Nr. 9))
  • künstliche Fließgewässer (von Menschenhand geschaffene Fließgewässer, wie z. B. Kanäle oder Entwässerungsgräben (Artikel 2, Nr. 8))

Die berichtspflichtigen Fließgewässer der WRRL haben ein Einzugsgebiet größer 10 km².


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